Hand in Hand, gemeinsam stark!

Wer kann Mitglied werden?
Jeder  der sich mit der Grundschule Löderburg und Kindertagesstätte „Zwergenland“  verbunden fühlt, kann die Arbeit des Fördervereins durch seinen Beitritt unterstützen.

Ob Sie nur zahlendes Mitglied werden oder auch aktiv mitarbeiten möchten, jedes Mitglied ist willkommen!

Was kostet die Mitgliedschaft?
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages entnehmen Sie unserer Beitragsordnung.
Da der Förderverein als gemeinnützig anerkannt ist, können ihre Mitgliedsbeiträge von der Steuer abgesetzt werden.

Wie werden Sie Mitglied?
Drucken Sie einfach die Beitrittserklärung aus und schicken Sie diese ausgefüllt und unterschrieben an unsere Adresse.

Download der Beitrittserklärung als PDF-Formular:
beitrittserklaerung.pdf

Sie möchten uns gern auf andere Weise unterstützen, haben Fragen zu unserer Arbeit oder ein anderes Anliegen?
Kontaktieren Sie uns.

Beitragsordnung
 

§ 1 Grundsatz
Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.


§ 2 Beiträge
Beitragsklasse
Mitgliedsform
Jahresbeitrag
01
Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre
frei
02
Erwachsene über 18 Jahre
22,00 €
03
Ehepartner
18,00 €
04
Auszubildende, Wehrpflichtige, Ersatzdienstleistende, Studenten
frei
05
Rentner/Pensionäre
18,00 €
06
Juristische Personen
22,00 €

1.Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Liegt das Datum des Vereinseintritts nach dem 30.06. eines Jahres, erfolgt eine Ermäßigung von 50% des Beitragssatzes im Beitrittsjahr.

2.Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend.

3.Ermäßigte Beitragsformen der Beitragsklasse 03 - 05 müssen beantragt, die Begründung mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden. Der Vorstand entscheidet über die Einstufung im Rahmen der von der Mitgliederversammlung vorgegebenen Betragsklassen.

4.Änderungen der persönlichen Angaben sind schnellstmöglich mitzuteilen, insbesondere bei Inanspruchnahme der Beitragsklassen 03 - 05.

5.Der Mitgliedsbeitrag ist bis spätestens zum 31.03. eines jeden Jahres bar beim Schatzmeister zu entrichten oder auf das Girokonto zu überweisen.

6.Für jede Mahnung wird eine Mahngebühr von 2,50 € erhoben.

7.Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Beitrag und entstandene Mahn- und Verwaltungsgebühren sowie Verzugszinsen ganz oder teilweise erlassen. Ebenso kann der Vorstand bei ruhendem Vereinsbetrieb von mehr als drei Monaten aufgrund von Pandemien oder ähnlichen, nicht vom Verein beeinflussbaren Ereignissen und Geschehnissen höherer Gewalt, eine Beitragserstattung für die Zeit des ruhenden Betriebs beschließen.

8.Beim Ausscheiden aus dem Verein erfolgt keine Rückerstattung geleisteter Beiträge, auch nicht anteilig.

9.Bei Beitragserhöhungen bis 60 Prozent des bisherigen Beitrags besteht kein Sonderkündigungsrecht. Für Kündigungen gelten die in § 4 Abs. 4 der Satzung genannten Fristen.


§ 3 Fälligkeit der Beiträge
Die festgesetzten Beiträge sind jährlich bis spätestens zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres zu entrichten.


§ 4 Vereinskonto
Schule
Kita
IBAN: DE42 8005 5500 0201 0189 85         
Bank: Salzlandsparkasse
BIC: NOLADE21SES
IBAN: DE84 8005 5500 0201 0377 26
Bank: Salzlandsparkasse
BIC: NOLADE21SES

Überweisung auf andere Konten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlungen anerkannt.


§ 5 Aufnahmegebühren
Es werden keine Aufnahmegebühren erhoben.


§ 6 Umlagen
Es werden keine Umlagen erhoben.


§ 7 Inkrafttreten
Diese Beitrags- und Gebührenordnung tritt am Tage des Eintrags der Neufassung der Satzung vom 17.12.2025 Ins Vereinsregister in Kraft.
 
Hinweis nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Soweit in dieser Satzung Funktionsbezeichnungen verwendet werden, gelten diese gleichermaßen für alle Orientierungen und Geschlechter.

§ 1 Name und Sitz
  • Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule und Kindertagesstätte in Löderburg e. V.“ und ist in das Vereinsregister Stendal unter der Registernummer VR 3704 eingetragen.
  • Der Sitz des Vereins ist Löderburg.

§ 2 Zweck
  • Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung von Bildung und Erziehung an der Kindertagesstätte „Zwergenland“ in Löderburg und der Grundschule Löderburg.
  • Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung der Erziehungs- und Lehrtätigkeit, insbesondere durch
  • die Unterstützung von pädagogischen Einrichtungen und Veranstaltungen,
  • die Unterstützung von Studienreisen,
  • die Unterstützung von Schullandheimaufenthalten,
  • die Unterstützung von außerschulischen und schulischen Arbeitsgemeinschaften,
  • die Unterstützung von förderungswürdigen Anliegen, die im Interesse des Kindertagesstätten- oder Schulbetriebes und des Lebens in der Gemeinschaft der Kindertagesstätte oder der Schulgemeinschaft liegen,
  • die Unterstützung von Fort- und Weiterbildung der Erzieher und Lehrkräfte,
  • die Unterstützung bei der ergänzenden Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln bzw. Sport- und Spielgeräten,
  • die Unterstützung bei der Durchführung von Instandhaltung und Investitionen, soweit Mittel des Trägers nicht zur Verfügung stehen,
  • Hilfe für bedürftige Schüler in besonderen Situationen


§ 3 Gemeinnützigkeit
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  • Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe der Ehrenpauschale im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
  • Für Aufwendungen, die durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, haben Amtsträgerinnen und Amtsträger, Mitglieder und Beschäftigte des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto- und Telefonkosten. Die Erstattung erfolgt in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt sind.

§ 4 Geschäftsjahr
  • Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft
  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. Die Satzung ist durch die Mitglieder anzuerkennen.
  • Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des Vereins zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Eine Mitgliedsaufnahme wird schriftlich oder per Mail bestätigt. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
  • Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme, sofern keine Forderungen von unbezahlten Mitgliedsbeiträgen des Mitglieds bestehen. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  • Die Mitgliedschaft endet
  • mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung,
  • durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, die zum Schluss eines Monats wirksam wird,
  • durch Ausschluss aus dem Verein oder
  • durch Streichen aus der Mitgliederliste.
  • Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn das Mitglied in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen die Entscheidung Berufung an den Vorstand einlegen, über die die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet.
  • Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb dreier Monate von der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Adresse des Mitglieds in voller Höhe entrichtet. In der Mahnung muss der Vorstand auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hinweisen.
  • Ausscheidende Mitglieder verlieren alle Rechte gegen den Verein, insbesondere an das Vereinsvermögen.


§ 6 Mitgliedbeitrag, Aufnahmegebühr und Umlagen
  • Der Verein erhebt Beiträge und bei Bedarf Umlagen.
  • Durch die Mitgliederversammlung können Aufnahmegebühren festgesetzt werden.
  • Über die Notwendigkeit der Erhebung von Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung. Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann, dienen. Die Höhe der Umlage darf das Sechsfache des Mitgliedsbeitrags nicht übersteigen. Maßgebend ist der Jahresbeitrag, den das zahlungspflichtige Mitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Erhebung der Umlage zu zahlen hat.
  • Über die Höhe der Aufnahmegebühr, des Beitrags und der Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.
  • Einzelheiten regelt eine Beitrags- und Gebührenordnung.

§ 7 Organe des Vereins
        Die Organe des Vereins sind

        1. die Mitgliederversammlung
        2. der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung
  • Die Mitgliederversammlung soll vom Vorstand mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen in Textform (schriftlich oder per E-Mail) einberufen werden. Auf Antrag erfolgt die Einladung schriftlich.
  • Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe bei einem Vorstandsmitglied beantragen. In diesem Fall muss die Einberufung durch den Vorstand spätestens innerhalb von sechs Wochen erfolgen.
  • Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung, auf elektronischem Weg als sogenannte virtuelle Versammlung oder in Mischform durchgeführt werden. Die Form der Versammlung legt der Vorstand fest und gibt dies mit der Einladung bekannt. Mit der Einladung teilt der Vorstand den Mitgliedern mit, wie sie ihre Mitgliedsrechte ausüben können. Findet die Versammlung virtuell statt, ist die Nutzung jeder Art der Telekommunikation und Datenübertragung möglich.
  • Dies gilt auch für die Kombination verschiedener Verfahren, so dass das Rede-, Antrags- und Auskunftsrecht auch der online teilnehmenden Mitglieder gesichert ist.
  • Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  • Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
  • Entgegennahme des Kassenberichts der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstands
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
  • Wahl und Abberufung von zwei Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren
  • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des jährlichen Mitgliedsbeitrags
  • Beschlussfassung über die Neufassung oder Änderung der Satzung, Änderung des Vereinszweckes und die Auflösung des Vereins
  • Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
  • Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
  • Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit Handzeichen und bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder außer den Beschlüssen über Satzungsänderung, Änderung des Vereinszweckes und Vereinsauflösung, für die die Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich ist. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  • Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch in Textform gefasst werden. Hierzu versendet der Vorstand an die Mitglieder Beschlussvorlagen, die innerhalb der gesetzten Frist an den Verein zurückgeschickt werden. Daneben kann eine Präsenzveranstaltung durchgeführt werden.
  • Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer erstellt und vom Versammlungsleiter unterschrieben wird.

§ 9 Vorstand
  • Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand wird
  • durch den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied oder
  • durch den stellvertretenden Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.

        Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jeweils bis zur         Abberufung oder Bestellung eines neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands         während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode wählen.

  • Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
  • Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht durch diese Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung der Entscheidung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand beschließt insbesondere über die Verwendung der Geldmittel des Fördervereins.
  • Der Vorstandsvorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, lädt zur Vorstandssitzung schriftlich, telefonisch oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  • Die Beschlussfassung des Vorstands kann auch im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz erfolgen. Einzelne Beschlüsse können auch in einem Umlaufverfahren gefasst werden.
  • Der Vorstand ist ermächtigt, durch Beschlussfassung Vereinsordnungen zu erlassen.
  • Vereinsordnungen dürfen insbesondere zur Regelung der Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe des Vereins, der Rechte und Pflichten der Mitglieder, der Vereinsfinanzen, der Führung, Verwaltung und Organisation des Vereins und seiner Tätigkeitsbereiche erlassen werden. Die Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil und dürfen der Satzung nicht widersprechen. Im Zweifel gelten die Regelungen der Satzung. Vereinsordnungen können von der Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen geändert oder aufgehoben werden.
  • Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll niedergelegt, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
  • Der Vorstand kann besondere Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen und abberufen und deren Wirkungskreis bestimmen.
  • Formaljuristische Änderungen der Satzung kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließen und durchführen. Dazu zählen insbesondere von Behörden angeordnete Änderungen und die Verbesserung von Schreib- und Bezugsfehlern.

§ 10 Beisitzer
        (1)         Der Vorstand kann bis zu fünf Beisitzer, die er mit Aufgaben betrauen kann, für die Dauer von bis zu einem Jahr                       berufen und jederzeit abberufen.
        (2)         Beisitzer können an den Vorstandssitzungen teilnehmen und sind zu jeder Vorstandssitzung einzuladen.
        (3)         Jeder Beisitzer hat einen Stimmanteil von einer halben Stimme in der Sitzung des Vorstandes.
        (4)         Die Mitgliederversammlung kann Beisitzer mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen abberufen.

§ 11 Kassenprüfung
        (1)Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder, Mitglied eines anderen Vereinsgremiums mit Ausnahme der Mitgliederversammlung oder Beschäftigte des Vereins sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Buch- und Kassenführung.
        (2) Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung und stellen gegebenenfalls den Antrag auf Entlastung des Vorstands.

§ 12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
  • Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit der in § 8 Abs. 8 festgelegten Stimmenmehrheit. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der 1. stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  • Die öffentliche Bekanntmachung der Auflösung des Vereins und der Aufruf an die Gläubiger des Vereins zur Anmeldung ihrer Ansprüche bei den Liquidatoren erfolgt im Amtsblatt der Stadt Staßfurt oder dessen Rechtsnachfolger.
  • Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an den Träger der Kindertagesstätte „Zwergenland“ in Löderburg und an den Träger der Grundschule Löderburg zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für Zwecke im Sinne dieser Satzung.

§ 13 Datenschutz
Der Förderverein der Grundschule und Kindertagesstätte in Löderburg e. V. als verantwortliche Stelle, vertreten durch den Vorstand, erhebt, verarbeitet und nutzt die im Antrag auf Mitgliedschaft erhobenen personenbezogenen Daten wie z. B. Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummern, Beruf und Bankverbindung ausschließlich zum Zwecke der Mitgliedschaftsverwaltung, des Beitragseinzugs, der Übermittlung von Vereinsinformationen durch den Verein und zu möglicherweise auftretenden Schadensfällen. Zu diesen Zwecken können bei Erfordernis Daten an dritte Stellen übertragen werden. In der Regel sind dies Banken, Versicherungen und der Betreiber des Vereinsverwaltungsprogramms. Im Rahmen der Antragstellung und in einer gesonderten Datenschutzerklärung wird detailliert darüber informiert, an welche Stellen Daten übertragen werden. Zukünftig hinzukommende Stellen, an welche Daten übermittelt werden, werden den Mitgliedern vor der Übermittlung bekannt gegeben. Der Vorstand und Personen, welche mit personenbezogenen Daten in Berührung kommen, werden auf den Datenschutz und Verschwiegenheit verpflichtet.

Die personenbezogenen Daten werden für die Dauer der Mitgliedschaft gespeichert und genutzt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden die personenbezogenen Daten gelöscht, soweit sie nicht auf Grund rechtlicher Vorgaben weiterhin aufbewahrt werden müssen. Die Daten werden nach Wegfall des Speichergrundes gelöscht.
Aufsichtsbehörde ist: Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt, Leiterstraße 9, 39104 Magdeburg.

§ 14 Haftung
Alle für den Verein Tätigen sowie alle Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer Tätigkeit verursachen, nur im Falle von Vorsatz. Das gilt auch, soweit sie für ihre Tätigkeit Vergütungen erhalten.

§ 15 Inkrafttreten
Die Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 17.12.2025 in Löderburg mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen und tritt sofort nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

§ 16 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Beschluss oder Änderungen der Satzung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der Zielsetzung der Satzung am nächsten kommt.

Löderburg, den 17.12.2025